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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Arbeitsaufträge, Bestellungen, Verträge, Verkäufe, Produkte und Lieferungen von VIDARR.LAB ART.STUDIO.

1 – DEFINITIONEN

Der Auftraggeber, ob Kunde oder Unternehmer, ist derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat. Lieferant ist VIDARR.LAB ART.STUDIO, also derjenige, der die Ausführung dieser Bestellung akzeptiert.

Kunde ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant dem ausdrücklich zugestimmt hat.

2 – VERTRAGSPARTNER

Der Kaufvertrag kommt zustande mit VIDARR.LAB ART.STUDIO.

Die Darstellung der Produkte in auf der Website, in Angeboten und individuell erstellten Konzepten von VIDARR.LAB ART.STUDIO stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Sie dienen der Veranschaulichung von Stil, Form und Farbgebung. Es handelt sich hierbei um Simulationen, an die sich die Arbeiten von VIDARR.LAB ART.STUDIO anlehnen. Jedes von VIDARR.LAB ART.STUDIO angefertigte Objekt wird individuell für das jeweilige Projekt angefertigt.

3 – VERTRAGSABSCHLUSS

Mit der Bitte, ohne ausdrücklichen Vorbehalt, ein Muster oder ein Konzept zu erarbeiten, entsteht die Verpflichtung, den Lieferanten entweder mit der Ausführung der Arbeit zu beauftragen oder ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen.

Eine Bestellung eines oder mehrerer Bilder, Drucke oder sonstiger Produkte ist durch eine Kontaktaufnahme mit VIDARR.LAB ART.STUDIO per E-Mail (hello@vidarrlab.com) oder Nachricht über den Instagram-Account @vidarr.lab möglich. Durch den Kunden ist eine verbindliche Bestellung notwendig. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn VIDARR.LAB ART.STUDIO die Bestellung durch eine Rechnung per E-Mail oder Brief annimmt. Die Auftragsbestätigung wird durch den Lieferanten kurzfristig, maximal binnen sieben Tagen erstellt. Der Käufer stimmt den Rechnungsinhalten mit der Zahlung der Rechnung zu.

4 – ANGEBOTE

Das Preisangebot gilt nur für die darin angeführte Arbeit. Die Angebote werden immer exklusive Steuern erstellt, welche immer zu Lasten des Auftraggebers gehen. Wenn der Auftraggeber zur Inanspruchnahme des geringeren MwSt.-Satzes oder zu einer MwSt.-Befreiung berechtigt ist, muss er diesbezüglich alle erforderlichen Nachweise bei der Auftragsvergabe vorlegen. Die Gültigkeitsdauer eines Angebotes beträgt 30 Tage für die Ausführung eines Auftrages innerhalb der darauffolgenden drei Monate. Bei kombinierten Preisangaben besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung gegen den entsprechenden Anteil des Gesamtpreises zu liefern.

5 – SCHULDNER

Jede Person oder Firma, die eine Bestellung aufgibt mit der Bitte, diese Drittpersonen in Rechnung zu stellen, ist persönlich dafür verantwortlich.

6 – URHEBERRECHT

Für die von VIDARR.LAB ART.STUDIO unter welcher Form auch immer ausgeführten kreativen Tätigkeiten im Sinne der entsprechenden Gesetze über das geistige Eigentum, bleiben die Rechte aus dieser Neuschöpfung und vor allem das Vervielfältigungsrecht bei VIDARR.LAB ART.STUDIO und gehen nicht auf den Auftraggeber über, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung in diesem Sinne. Wenn VIDARR.LAB ART.STUDIO ein Bild, eine Fotografie, ein grafisches Mittel, … erstellt, so genießt der Lieferant auf Grundlage der vorgenannten Bestimmungen das Urheberrecht gemäß den Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums. Die schriftliche Vereinbarung über die Abtretung der Urheberrechte und vor allem des Vervielfältigungsrechts muss ausdrücklich erfolgen: sie kann weder aus der Tatsache erwachsen, dass die kreative Tätigkeit im Auftrag vorgesehen war, noch daraus, dass sie Gegenstand einer besonderen Vergütung war und auch nicht aus der Tatsache, dass das Eigentum des Materials an den Auftraggeber übertragen wird. Wenn keine gesonderte Exklusivitätsvereinbarung vorliegt, kann der Lieferant eine künstlerische Schöpfung aus seiner Leistung wiederverwenden.

7 – GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL

Jede der Parteien verpflichtet sich, vertrauliche Angaben, Auskünfte, Informationen, Anwendungsbereiche, Methoden und Know-how nicht zu verbreiten oder weiterzugeben, nicht verbreiten oder weitergeben zu lassen, weder direkt noch indirekt zu verwenden, es sei denn, sie wurde zuvor schriftlich von der anderen Partei dazu ermächtigt. Dies gilt auch für alle Dokumente welcher Art immer, von denen sie in Durchführung ihrer Aufgabe Kenntnis erlangt hat. Die Geheimhaltungsverpflichtungen der gegenständlichen Vereinbarung gelten so lange, wie die fraglichen Informationen ihren vertraulichen Charakter behalten, auch über den Endzeitpunkt der gegenständlichen Vereinbarung hinaus.

8 – KORREKTURABZUG

Auf Anfrage des Auftraggebers sorgt der Lieferant für einen einfachen Korrekturabzug. Korrekturabzüge u.a. in detailgetreuen Farben und/oder auf dem defintiven Material werden zusätzlich berechnet. Wenn der Auftraggeber keinen Korrekturabzug anfordert, geht man davon aus, dass er die Druckerlaubnis gegeben hat.

9 – KORREKTUREN

Der Lieferant muss die vom Auftraggeber aufgezeigten Korrekturen durchführen, doch er ist nicht verantwortlich für Rechtschreib-, Sprach- oder Grammatikfehler, die nicht aufgezeigt wurden. Gleich welche Änderungen an der ursprünglichen Bestellung (im Text, in der Bearbeitung oder Anordnung von Illustrationen, in den Formaten, im Druck- oder Bindewerk usw.), seien sie schriftlich oder auf eine andere Weise vom oder im Namen des Auftraggebers ausgeführt, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt und verzögern den Ausführungs- und Liefertermin. Mündliche oder telefonisch mitgeteilte Änderungen werden auf eigene Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

10 – PRODUKTIONSERLAUBNIS

Sobald der Vertrag zustande kommt und sobald der Auftraggeber das Angebot datiert und unterzeichnet zurücksendet bzw. per E-Mail seine Auftragsbestätigung schickt, ist der Lieferant von jeglicher Verantwortung für Fehler oder Auslassungen, die während oder nach dem Druckvorgang festgestellt werden, entbunden.

Das unterzeichnete Angebot bleibt Eigentum des Lieferanten und dient als Beweismittel im Streitfall.

11 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – AUFBEWAHRUNG

Der Lieferant ist keinesfalls zur Aufbewahrung des Materials des Auftraggebers verpflichtet. Wünscht der Auftraggeber, dass der Lieferant Produktionselemente wie etwa Entwürfe, Zeichnungen, digitale Daten usw. aufbewahrt, muss er dies vor der Ausführung des Auftrages schriftlich mit dem Lieferanten vereinbaren. Die Aufbewahrung erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers, der den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung bezüglich dieser Aufbewahrung entbindet (u.a. Verlust oder Beschädigung), es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich gehandelt oder einen schwerwiegenden Fehler begangen.

12 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – RISIKO

Alle vom Auftraggeber anvertrauten und im Betrieb des Lieferanten befindlichen Waren (Papier, Muster, Datenträger usw.), verbleiben dort auf Kosten und auf eigene Gefahr des Auftraggebers; dieser entbindet den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung unter anderem bei Beschädigung oder Verlust – sei es ganz oder teilweise – aus welchen Gründen auch immer. Dies gilt nicht, wenn eine Absicht oder ein schweres Vergehen von Seiten des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferanten vorliegt. Dasselbe gilt für die für den Auftraggeber bestimmten Waren. Die Aufbewahrungskosten werden ohne gegenteilige Vereinbarung ab dem Datum, das dem Auftraggeber angegeben wurde, in Rechnung gestellt. Erfolgt die Zahlung nicht am vereinbarten Datum, werden diese Waren als Garantie und Pfand für die geschuldeten Beträge einbehalten.

13 – LIEFERBEDINGUNGEN

Die bei der Bestellung schriftlich festgelegten Termine in Werktagen beginnen erst ab dem Werktag, der auf die Abgabe der erforderlichen Elemente folgt. Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich in dem Maße, in dem der Auftraggeber zögert, die erforderlichen Elemente abzuliefern oder die vereinbarte Anzahlung zu zahlen. Wenn die Auftragsausführung auf Anfrage des Auftraggebers zu zusätzlichen Kosten wegen einer kürzeren Lieferfrist als vereinbart oder üblich führt, werden diese in Rechnung gestellt. Die Lieferung erfolgt am Unternehmensstandort des Lieferanten, die Verpackung und der Transport gehen zu Lasten des Auftraggebers. Letzterer haftet für die Risiken, denen die Waren während des Transport ausgesetzt sind. Der Auftraggeber legt ferner allein die spezifische Verpackung des Endprodukts fest.

14 – ANNULLIERUNG

Sollte die Bestellung auf Anfrage des Auftraggebers annulliert werden oder die Ausführung zeitweilig unterbrochen werden, so erfolgt die Fakturierung in der Phase, in der sich die Bestellung gerade befindet (Löhne, Rohstoffe, Zulieferverträge usw.). Dieser Betrag erhöht sich um eine zusätzliche, gesetzlich festgelegte Entschädigung wegen Vertragsverstoßes in Höhe von 15 %. In allen Fällen wird ein Mindestbetrag von 75,00 EUR verlangt. Wenn eine bestimmte Arbeit auf Grund einer Verzögerung durch den Auftraggeber unterbrochen wird, wird die Arbeit in dem Zustand, in dem sie sich befindet, nach einem Monat wie oben vorgesehen fakturiert.

15 – BEZAHLUNG UND FÄLLIGKEIT

Die Vergütung ist bei Lieferung der Ware und unmittelbar nach Erhalt der der Rechnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

Ab dem Fälligkeitsdatum führt jede nicht bezahlte Rechnung von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zu Zinsen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsrückständen (02.08.2002) sowie zu einem zusätzlichen Schadenersatz, der gesetzlich auf 15 % jährlich des geschuldeten fälligen Betrags bei einem Minimum von 75,00 EUR festgelegt ist. Der Lieferant hat das Recht, einen höheren Schadenersatz zu fordern, falls er beweisen kann, dass er mehr Schaden erlitten hat. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die unmittelbare Zahlung aller anderen (noch nicht fälligen) Rechnungen und aller Beträge, für die der Lieferant dem Auftraggeber Zahlungsaufschub gewährt hatte, einzufordern. Der Lieferant hat ferner das Recht, die Ausführung der laufenden Verträge zu unterbrechen, bis der Auftraggeber die in diesem Artikel beschriebenen Vorschüsse bezahlt hat.

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Lieferanten hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen in Höhe der Hälfte des Gesamtrechnungsbetrags bei Auftragserteilung zu leisten, derselbe Vorschuss kann ferner nach Erhalt des letzten korrigierten Abzuges oder der Druckerlaubnis und der Restbetrag bei der Lieferung verlangt werden.

Im Falle der gänzlichen oder teilweise Nichtzahlung der Vergütung kann VIDARR.LAB ART.STUDIO eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % auf den Fehlbetrag verlangen.

16 – EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Auftraggeber erhält das Eigentumsrecht an den verkauften Waren erst mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Beträge. Trotzdem haftet der Auftraggeber für die Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Abholung bereit stehen.

17 – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Lieferant besitzt das Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Preises, auf das gesamte Rohmaterial, alle Unterlagen, Produktionselemente, Gegenstände, Waren oder Lieferungen, die ihm der Auftraggeber zur Durchführung einer Arbeit oder einer Leistung gegeben hat sowie auf alle Unterlagen oder Gegenstände, die im Zuge der Auftragsdurchführung erstellt wurden.

18 – BESCHWERDEN

Unter Gefahr des Verlusts seiner Rechtsansprüche muss der Auftraggeber dem Lieferanten jede Beschwerde oder jede Anfechtung spätestens binnen 8 Tagen nach Eingang der ersten Warenlieferung per Einschreibebrief mitteilen. In Ermangelung davon ab dem Rechnungsdatum. Hat der Lieferant innerhalb dieser Frist von 8 Tagen keine Beschwerde erhalten, ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber alle Waren vollkommen akzeptiert hat. Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der gesamten Bestellung. Unter Gefahr des Verlusts seiner Rechtsansprüche muss der Auftraggeber dem Lieferanten jede Beschwerde oder jede Anfechtung der Rechnung über die bestellten Waren spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt per Einschreibebrief mitteilen. Hat der Lieferant innerhalb dieser Frist von 8 Tagen keine Beschwerde erhalten, ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber die Rechnung akzeptiert hat.

19 – HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt und im allgemeinen alle Umstände, die die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten verhindern, beeinträchtigen, verzögern oder die es dem Lieferanten außerordentlich erschweren, seinen Verpflichtungen nachzukommen, befreien den Lieferanten von jeglicher Verantwortung und gewähren ihm die Möglichkeit, die Verpflichtungen entsprechend des Falls entweder einzuschränken oder den Vertrag bzw. dessen Ausführung zu unterbrechen, ohne dass er zur geringsten Schadensersatzzahlung verpflichtet ist. Folgende Umstände fallen in diesen Bereich: Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Unruhen, Streik und Aussperrung sowohl beim Lieferanten als auch bei dessen Zulieferanten, Maschinenbruch, Programmierfehler oder Computervirus, Brand, Unterbrechung der Transportmittel, Versorgung an Rohstoffen, Materialien und Energie sowie von den Behörden auferlegte Bestimmungen oder Verbote.

20 – VERANTWORTLICHKEIT

Im Falle von Fehlern oder schlechter Verarbeitung ist die Verantwortlichkeit des Lieferanten auf die Rücknahme der nicht konformen Exemplare begrenzt, die zum Preis der zusätzlichen Exemplare verrechnet werden; sie berechtigen nicht zu Schadenersatzzahlungen, außer im Fall von Vorsatz oder schwerwiegenden Fehlern des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferanten. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für indirekte Schäden gegenüber dem Auftraggeber, u.a. Gewinnausfall. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten ist in allen Fällen auf den vertraglich vereinbarten Betrag beschränkt, also jenem Betrag, der vom Auftraggeber bezahlt worden wäre, wenn der Lieferant die Leistung zur Zufriedenheit des Auftraggebers durchgeführt hätte.

21 – ZUSTÄNDIGKEIT

Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gültigkeit, der Interpretation oder Durchführung des gegenständlichen Vertrages und der daraus folgenden Verträge unterliegen dem belgischen Gesetz und fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Gebietes, in dem das Unternehmen des Lieferanten ansässig ist.